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Einseitige Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments
Kindesunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch, wenn Ausbildung nicht zielstrebig durchgeführt wird
Ehegattenunterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne eines GmbH-Gesellschafters
Hartz IV: Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II
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Einseitige Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments
Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München in einer Erbrechtsstreitigkeit hin. Die Richter stellten allerdings klar, dass der Vorbehalt nicht so weit gehen dürfe, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet werde. Nicht zu beanstanden sei aber, wenn der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werde. Beschränke er die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern, als dieser nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen dürfe und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthalte, so sei er wirksam (OLG München, 31 Wx 8/08).
Ehegattenunterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne eines GmbH-Gesellschafters
Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den hierauf gerichteten Teil einer Unterhaltsklage ab. Vorwerfbar sei das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nach Ansicht der Richter nur, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreite, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar sei. Bei der Zumutbarkeitsabwägung müssten sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Da im vorliegenden Fall aber auch während der Ehezeit keine Gewinne ausgeschüttet worden seien, liege hier kein vorwerfbares Verhalten vor (OLG Hamm, 2 UF 43/08).
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Kindesunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch, wenn Ausbildung nicht zielstrebig durchgeführt wird
Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Kommt das unterhaltsberechtigte Kind dieser Obliegenheit nicht nach, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage eines volljährigen Schülers ab, der seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt verklagt hatte. Nach einem Zerwürfnis mit den Eltern wegen seiner schlechten schulischen Leistungen war er ausgezogen und hatte eine eigene Wohnung genommen. Mittlerweile hat er die Schulausbildung abgebrochen und geht keiner Arbeitstätigkeit nach.
Die Richter machten deutlich, dass volljährige Kinder grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern hätten, wenn sie bedürftig seien. Eine solche Bedürftigkeit liege in dem Zeitraum vor, in dem das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Werde jedoch die Ausbildung abgebrochen, müsse das Kind seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst sicherstellen. Ein Volljähriger müsse dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner gewohnten Lebensstellung lägen. Unterlasse er das, bestehe kein weiterer Unterhaltsanspruch (OLG Frankfurt a.M., 5 UF 46/08).
Hartz IV: Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II
Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
So lautet ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer im Fall einer alleinerziehenden Mutter, die für sich und ihre zwei Söhne zunächst monatliche Leistungen in Höhe von 329,08 EUR bewilligt erhielt. Die beiden Söhne besuchen seit August bzw. September 2007 Privatschulen. Das Schulgeld für die Söhne, die beide eine Privatschule besuchten, überwies der frühere Ehemann der Frau und Vater der gemeinsamen Söhne unmittelbar an die Schulverwaltung. Als die Behörde dies erfuhr, hob sie ihre ursprüngliche Leistungsbewilligung auf. Später korrigierte sie diese Entscheidung und gewährte der Frau und den zwei Söhnen monatlich noch einen Betrag von 3,79 EUR. Gegen diese Leistungskürzung erhob die Frau Widerspruch. Sie führte aus, dass beide Kinder Problemkinder seien. Deshalb sei der Besuch von Privatschulen zwingend erforderlich. Die Schulgeldzahlungen seien zweckgebunden, würden freiwillig erbracht und stünden zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück. Sie argumentierte, dass der Bedarf der Söhne unter anderem durch die Schulgeldzahlungen des Vaters gedeckt sei. Das Schulgeld sei als Einkommen anzusehen.
Diese Auffassung teilte das SG jedoch nicht. Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, so müsse dies erst recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle Unterstützung durch einen Dritten den Leistungsempfängern überhaupt nicht zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft seien. Die Frau habe durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto ihres geschiedenen Ehemanns an die Privatschulen überwiesen werde. Wie sie und ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, habe die Behörde hingegen nicht darlegen können. Das sei auch weder theoretisch noch praktisch vorstellbar. Zudem wiesen die Richter auf eine weitere gesetzliche Regelung hin. Dienen Zuwendungen Dritter einem anderen Zweck als die Hartz-IV-Leistungen, dürften diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt seien. Hiervon sei vorliegend aber auszugehen, weil die Frau über die Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemanns weder verfügen konnte noch darauf Zugriff hatte (SG Speyer, S 14 AS 179/08).
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Familien- und Erbrecht: November 2007
- Aktuelle Gesetzgebung: Güterrechtsreform ist auf den Weg gebracht
- Getrennt Lebende: Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung
- Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während eines Praktikums
- Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft: Kein Beihilfeanspruch des Lebenspartners
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Aktuelle Gesetzgebung: Güterrechtsreform ist auf den Weg gebracht
Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist fast 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn - beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstands (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben.
Nunmehr liegt ein Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs vor. Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. Es soll jedoch in Zukunft noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zulasten des anderen Vermögenswerte beiseiteschafft. Zudem soll berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden. Verschwinde ein Minus auf dem Konto, sei das schließlich auch ein wirtschaftlicher Erfolg.
Der Gesetzesentwurf wurde zwischenzeitlich den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Die Neuerungen im Einzelnen:
I. Reform des Güterrechts
- Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.
Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nach geltendem Recht müsste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 EUR zahlen. Denn Thomas K. wird nach geltendem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 EUR Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Thomas K. hat wirtschaftlich betrachtet jedoch ebenfalls ein Plus von 50.000 EUR erzielt. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss Regina K. künftig keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.
- Schutz vor Vermögensmanipulationen
Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseitegeschafft wird.
Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Franziska M. hat sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder gekümmert und ihren Mann in seinem Geschäft unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstands durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.
- Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.
Beispiel: Sabine K. ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann Rolf K. inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.
Solchen Fällen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseiteschafft.
II. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen
Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 EUR Guthaben sind. Das erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Außerdem wird Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, Onlinebanking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren können, ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 EUR liegt.
Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000 EUR. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR. Bei diesem Guthaben benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung von ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
Dieser Verwaltungsaufwand ist unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.
Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
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Getrennt Lebende: Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung
Ein getrennt lebender Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel.
Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Im Gegenzug müsse der Antragsteller allerdings den anderen Ehegatten von Nachteilen freistellen, die dieser durch die andere Veranlagungsart erleide. Nach der Entscheidung bestehe das Rechtsschutzbedürfnis auch, wenn der Steuerbescheid gegen den Ehegatten bereits bestandskräftig sei (BGH, XII ZR 250/04).
Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während eines Praktikums
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall einer volljährigen Tochter, die vor Aufnahme ihres Studiums der Schauspielkunst als Hospitantin an einem Theater tätig war. Für dieses Praktikum erhielt sie kein Entgelt. Der Vater verweigerte eine Unterhaltszahlung für diese Zeit, da das Praktikum keine Voraussetzung für die Aufnahme des Schauspielstudiums sei.
Das OLG sah es bei der Prüfung, ob die Tochter für Ihre Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe beantragen könne, als wahrscheinlich an, dass sie einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt habe. Zwar sei ein Praktikum keine Ausbildung im engeren Sinne. Jedoch umfasse der Begriff "Berufsausbildung" nicht nur Ausbildungmaßnahmen im engeren Sinne - wie z.B. einen Unterricht oder die Teilnahme an Kursen. Unter dem Begriff seien vielmehr alle Maßnahmen zu verstehen, die
- dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln und
- die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Dazu würden auch Berufspraktika zählen. Das gelte unabhängig davon, ob sie nach der Studienordnung vorgeschrieben seien. Die Tochter absolviere unstreitig ein Praktikum, das diese Voraussetzungen erfülle. Sie könne daher Prozesskostenhilfe beanspruchen. Im Hauptsacheverfahren müsse nun geprüft werden, ob dem Anspruch ggf. andere Einwände des Vaters entgegenstünden (OLG Rostock, 10 WF 234/05).
Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft: Kein Beihilfeanspruch des Lebenspartners
Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner bei der Beihilfe berücksichtigt wird.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Rechtsstreit eines Beamten, der vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen war. Er wollte später erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung Beihilfe entsprechend einem Ehegatten erhält. Dies lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage, die nun abgewiesen wurde.
Nach Ansicht des Gerichts müsse der Lebenspartner beihilferechtlich nicht wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden. Eine solche Pflicht zur Gleichbehandlung ergebe sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Mit den Beihilferegelungen konkretisiere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen und regele darin grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Verfassungsrechtliche Grundsätze erforderten keine andere Bewertung. Vielmehr sei eine Differenzierung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur Ehe und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle (VG Koblenz, 2 K 256/07.KO).
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