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Erbschaftssteuer
Der Erwerb von Vermögen von Todes wegen ist nach dem Erbschaftssteuergesetz steuerpflichtig. Die Höhe der steuerlichen Belastung eines Erben ist dabei jedoch keinesfalls gleichförmig, sondern variiert je nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben (Steuerklasse), dem auf den Erben entfallenden Freibetrag, sowie nach dem Wert des auf den Erben entfallenden Nachlasses.
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| Bsp.: B ist verwitwet und setzt seine Schwester testamentarisch zur Alleinerbin ein. B verstirbt und hinterlässt S ein Barvermögen im Wert von 300.000,- €. S gehört zur Steuerklasse II (siehe 1.), weshalb auf sie ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 10.300,- entfällt (siehe 2.). Nach Abzug des Freibetrags beläuft sich der steuerpflichtige Erwerb von S auf 289.700,- €. Für diesen Erwerb hat sie einen Steuersatz von 22 % (siehe 3.) zu bezahlen, wodurch die zu entrichtende Steuer 63.734,- € beträgt.
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1. Steuerklassen:
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Steuerklasse I
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Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der vorgenannten Kinder, sowie für Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen).
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Steuerklasse II
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Sie gilt für Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie den geschiedenen Ehegatten.
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Steuerklasse III
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Alle übrigen Erwerber
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2. Persönlicher Freibetrag:
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Ehefrau
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307.000,- €
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Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder
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205.000,- €
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alle übrigen Personen der Steuerklasse I
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51.200,- €
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Personen der Steuerklasse II
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10.300,- €
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Personen der Steuerklasse III
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5.200,- €
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3. Steuersätze:
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Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in EUR bis einschließlich
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Vomhundertsatz in der Steuerklasse |
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I
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II
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III
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52.000,-
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7
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12
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17
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256.000,-
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11
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17
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23
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512.000,-
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15
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22
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29
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5.113.000,-
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19
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27
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35
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12.783.000,-
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23
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32
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41
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25.565.000,-
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27
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37
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47
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Über 25.565.000,-
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30
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40
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50
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4. Optimale Ausnutzung der Freibeträge:
Nachdem gemäß § 22 ErbStG Erbschaftssteuer nur festgesetzt wird, wenn sie mehr als 50,- € beträgt, kann über die Freibeträge hinaus ein weiterer „Kleinbetrag“ steuerfrei übertragen werden.
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